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Gesundheitswesen·Notfall-Reaktion

Notaufnahme-Triage-KI: Annex III.5(d)

Wir nutzen KI zur Triage in der Notaufnahme / ER

HochrisikoRange: limited / high_risk

Wir nutzen KI zur Triage in der Notaufnahme / ER: Diese Anwendung ist nach derzeitiger Einschätzung ein Hochrisiko-KI-System. Damit gelten die umfangreichsten Pflichten des EU AI Act — von Risikomanagement über technische Dokumentation bis zur menschlichen Aufsicht. Betroffen sind insbesondere Patientinnen und Patienten, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kinder und Minderjährige. Der einschlägige Regulierungspfad ist III.5(d) (annex iii 5 essential services).

Zuletzt geprüft: 5. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit · Herausgeber: Innopulse Consulting GmbH, Zug

Warum diese Einstufung?

  • Das System unterstützt Entscheidungen über Personen — auch beratende Systeme können in den Hochrisiko-Bereich fallen.
  • Es können besonders schutzbedürftige Gruppen betroffen sein — ein erschwerender Faktor.
  • Das System kann Sicherheitskomponente eines regulierten Produkts sein (Annex-I-Pfad, Art. 6(1)).

Rechtliche Grundlage

Artikel

Annex III.5(d) EU AI ActArt. 27(1)(b) EU AI ActMDR 2017/745

Erwägungsgründe

Recital 58

Annex-Pfad

III.5(d)

Welche Pflichten gelten?

  • Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus (Art. 9)
  • Daten-Governance und Qualitätskriterien für Trainings-, Validierungs- und Testdaten (Art. 10)
  • Technische Dokumentation nach Annex IV (Art. 11)
  • Automatische Protokollierung von Ereignissen (Art. 12)
  • Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Betreiber (Art. 13)
  • Menschliche Aufsicht (Art. 14)
  • Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15)

Zusätzliche Rechtsrahmen in der DACH-Region

Der EU AI Act steht nicht allein. Je nach Einsatz greifen in der Schweiz, Deutschland und Österreich weitere Vorgaben — hier die für diesen Fall relevanten:

DSGVOEU

Bei automatisierten Entscheidungen über natürliche Personen greift insbesondere Art. 22 DSGVO (Recht auf menschliches Eingreifen).

revDSG (Schweiz)CH

Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz verlangt bei automatisierten Einzelentscheidungen Information und die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen (Art. 21 revDSG).

MDR (Medizinprodukte)EU

Als Sicherheitskomponente eines Medizinprodukts greift zusätzlich die MDR — und damit Annex-I-Pfad statt Annex III (Art. 6(1) EU AI Act).

Praxis-Beispiele

Hochrisiko

KI bestimmt Manchester-Triage-Stufe basierend auf Vitalwerten — Annex III.5(d).

Grenzfall

KI macht reine Wartezeit-Schätzung für Patienten — limited (administrative).

Unkritisch

Interne Statistik/Nachbearbeitung ohne Echtzeit-Triage von Notrufen — nicht Annex III.5(d).

Pflicht-Trigger für diesen Fall

  • Wirkt direkt auf natürliche Personen
  • Entscheidungsunterstützung (Mensch im Loop)
  • Verletzliche Gruppen betroffen möglich
  • Sicherheits-Komponente (Annex I) möglich

Zusätzliche regulatorische Overlays

GDPRNDSG REVDSG CHMDR MEDICAL DEVICES

Neben dem AI Act greifen für diesen Fall sektorale Vorschriften, die zusätzliche Pflichten auslösen können.

Was muss konkret geklärt werden?

Ob Dein konkreter Use-Case unter Hochrisiko fällt, hängt von folgenden Detailfragen ab:

  • Notaufnahme-Triage ist Annex III.5(d) — KEINE administrative Routing-Funktion.
  • Wie autonom entscheidet das System?

Häufige Fragen

Ist „Aufnahme-Triage" ein Hochrisiko-KI-System nach dem EU AI Act?

Nach derzeitiger Einschätzung ja. Der Fall fällt unter III.5(d). Massgeblich sind Annex III.5(d) EU AI Act, Art. 27(1)(b) EU AI Act und MDR 2017/745. Die endgültige Einstufung hängt vom konkreten Einsatz ab — ein strukturiertes Assessment klärt das verbindlich.

Notaufnahme-Triage ist Annex III.5(d) — KEINE administrative Routing-Funktion.

Diese Abgrenzung entscheidet häufig über die Risikoklasse. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend; ein Assessment ordnet die Faktoren strukturiert ein.

Gilt das auch für Unternehmen in der Schweiz?

Der EU AI Act wirkt extraterritorial (Art. 2): Erreichen die KI-Outputs Personen in der EU, gilt er auch für Schweizer Anbieter und Betreiber. Zusätzlich greifen in der Schweiz das revDSG und — im Finanzbereich — die Erwartungen der FINMA. Genau diese DACH-Doppelperspektive prüfen wir mit.

Was sind die nächsten konkreten Schritte?

Zuerst die Einstufung verbindlich klären, dann den Pflichtenkatalog (Art. 9–15) als Projektplan aufsetzen und die Rollenfrage Anbieter/Betreiber (Art. 25) klären. Das Assessment liefert dazu einen dokumentierten Audit-Trail.

Verwandte Anwendungsfälle

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