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GPAI & LLM-Anwendungen·Synthetische Inhalte (Art. 50.2)

KI-Video: EU AI Act zwischen Art. 50(2) und 50(4)

Wir generieren Videos mit KI (Sora, Runway, Pika, etc.)

Begrenztes Risiko

Wir generieren Videos mit KI (Sora, Runway, Pika, etc.): Diese Anwendung fällt voraussichtlich unter die Kategorie mit begrenztem Risiko. Im Vordergrund stehen Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act. Betroffen sind insbesondere Kundinnen und Kunden und die breite Öffentlichkeit.

Zuletzt geprüft: 5. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit · Herausgeber: Innopulse Consulting GmbH, Zug

Warum diese Einstufung?

  • Das System baut auf einem GPAI-Modell auf; Kapitel-V-Pflichten der Modell-Anbieter wirken mittelbar.
  • Es werden synthetische Inhalte erzeugt — Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2).

Rechtliche Grundlage

Artikel

Art. 50(2) EU AI ActArt. 50(4) EU AI Act

Erwägungsgründe

Recital 134Recital 135

Welche Pflichten gelten?

  • Transparenzhinweis, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren (Art. 50(1))
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte, sofern erzeugt (Art. 50(2))
  • KI-Kompetenz der mit dem System befassten Personen (Art. 4)

Zusätzliche Rechtsrahmen in der DACH-Region

Der EU AI Act steht nicht allein. Je nach Einsatz greifen in der Schweiz, Deutschland und Österreich weitere Vorgaben — hier die für diesen Fall relevanten:

DSGVOEU

Bei automatisierten Entscheidungen über natürliche Personen greift insbesondere Art. 22 DSGVO (Recht auf menschliches Eingreifen).

DSA / DMAEU

Bei Plattform-Kontext können Digital Services Act und Digital Markets Act zusätzlich greifen.

Praxis-Beispiele

Hochrisiko

Werbevideo mit synthetisierter Stimme/Gesicht eines bekannten CEO — Art. 50(4) Deepfake.

Grenzfall

Werbevideo mit fiktionalem Charakter — Art. 50(2) compliant.

Unkritisch

AI Video erzeugt rein interne Entwürfe, die vor Nutzung geprüft werden — minimal.

Pflicht-Trigger für diesen Fall

  • Nutzt General-Purpose AI (GPAI)
  • Generiert synthetische Inhalte

Zusätzliche regulatorische Overlays

GDPRDSA DMA

Neben dem AI Act greifen für diesen Fall sektorale Vorschriften, die zusätzliche Pflichten auslösen können.

Was muss konkret geklärt werden?

Ob Dein konkreter Use-Case unter Begrenztes Risiko fällt, hängt von folgenden Detailfragen ab:

  • Video mit echten Personen ähnlich → Art. 50(4) Deepfake-Disclosure.
  • Rein fiktionales Video → Art. 50(2) synthetic content.
  • Sieht der Endnutzer den KI-Output direkt?

Häufige Fragen

Ist „AI Video" ein Hochrisiko-KI-System nach dem EU AI Act?

Voraussichtlich nein. Die Anwendung ist als begrenztes Risiko einzustufen. Es können jedoch Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten gelten.

Video mit echten Personen ähnlich → Art. 50(4) Deepfake-Disclosure.

Diese Abgrenzung entscheidet häufig über die Risikoklasse. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend; ein Assessment ordnet die Faktoren strukturiert ein.

Rein fiktionales Video → Art. 50(2) synthetic content.

Diese Abgrenzung entscheidet häufig über die Risikoklasse. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend; ein Assessment ordnet die Faktoren strukturiert ein.

Was sind die nächsten konkreten Schritte?

Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten umsetzen und die Einstufung dokumentieren, damit sie bei Audits oder Änderungen belastbar ist.

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