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Demokratie & Politik·Synthetische Inhalte (Art. 50.2)

KI-generierte politische Deepfakes

Wir erzeugen synthetische politische Bilder/Videos (Deepfakes)

Begrenztes RisikoRange: limited / high_risk / prohibited

Wir erzeugen synthetische politische Bilder/Videos (Deepfakes): Diese Anwendung fällt voraussichtlich unter die Kategorie mit begrenztem Risiko. Im Vordergrund stehen Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act. Betroffen sind insbesondere Bürgerinnen und Bürger und die breite Öffentlichkeit.

Zuletzt geprüft: 5. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit · Herausgeber: Innopulse Consulting GmbH, Zug

Warum diese Einstufung?

  • Das System baut auf einem GPAI-Modell auf; Kapitel-V-Pflichten der Modell-Anbieter wirken mittelbar.
  • Es werden synthetische Inhalte erzeugt — Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2).

Rechtliche Grundlage

Artikel

Art. 50(4) EU AI ActArt. 5(1)(a) EU AI Act

Erwägungsgründe

Recital 134

Welche Pflichten gelten?

  • Transparenzhinweis, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren (Art. 50(1))
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte, sofern erzeugt (Art. 50(2))
  • KI-Kompetenz der mit dem System befassten Personen (Art. 4)

Zusätzliche Rechtsrahmen in der DACH-Region

Der EU AI Act steht nicht allein. Je nach Einsatz greifen in der Schweiz, Deutschland und Österreich weitere Vorgaben — hier die für diesen Fall relevanten:

DSGVOEU

Bei automatisierten Entscheidungen über natürliche Personen greift insbesondere Art. 22 DSGVO (Recht auf menschliches Eingreifen).

Praxis-Beispiele

Verboten

Ungekennzeichneter Deepfake, der Wähler unterschwellig täuscht und manipuliert → Art. 5.

Grenzfall

Politische Deepfakes veröffentlicht KI-generierte Inhalte — Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2).

Unkritisch

Klar gekennzeichnete KI-Satire-Animation eines Politikers.

Pflicht-Trigger für diesen Fall

  • Wirkt direkt auf natürliche Personen
  • Nutzt General-Purpose AI (GPAI)
  • Generiert synthetische Inhalte
  • Öffentlicher Sektor / Verwaltung

Zusätzliche regulatorische Overlays

GDPR

Neben dem AI Act greifen für diesen Fall sektorale Vorschriften, die zusätzliche Pflichten auslösen können.

Was muss konkret geklärt werden?

Ob Dein konkreter Use-Case unter Begrenztes Risiko fällt, hängt von folgenden Detailfragen ab:

  • Deepfakes unterliegen der Offenlegungspflicht Art. 50(4). Werden sie zur Wahlbeeinflussung eingesetzt → zusätzlich Annex III.8(b)/Art. 5.
  • Sieht der Endnutzer den KI-Output direkt?

Häufige Fragen

Ist „Politische Deepfakes" ein Hochrisiko-KI-System nach dem EU AI Act?

Voraussichtlich nein. Die Anwendung ist als begrenztes Risiko einzustufen. Es können jedoch Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten gelten.

Deepfakes unterliegen der Offenlegungspflicht Art. 50(4). Werden sie zur Wahlbeeinflussung eingesetzt → zusätzlich Annex III.8(b)/Art. 5.

Diese Abgrenzung entscheidet häufig über die Risikoklasse. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend; ein Assessment ordnet die Faktoren strukturiert ein.

Was sind die nächsten konkreten Schritte?

Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten umsetzen und die Einstufung dokumentieren, damit sie bei Audits oder Änderungen belastbar ist.

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