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KI-generierte synthetische Videos

Wir erzeugen synthetische Videos, Avatare oder Stimmen mit KI

Begrenztes Risiko

Wir erzeugen synthetische Videos, Avatare oder Stimmen mit KI: Diese Anwendung fällt voraussichtlich unter die Kategorie mit begrenztem Risiko. Im Vordergrund stehen Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act. Betroffen sind insbesondere die breite Öffentlichkeit.

Zuletzt geprüft: 5. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit · Herausgeber: Innopulse Consulting GmbH, Zug

Warum diese Einstufung?

  • Das System baut auf einem GPAI-Modell auf; Kapitel-V-Pflichten der Modell-Anbieter wirken mittelbar.
  • Es werden synthetische Inhalte erzeugt — Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2).

Rechtliche Grundlage

Artikel

Art. 50(2) EU AI ActArt. 50(4) EU AI Act

Erwägungsgründe

Recital 133Recital 134

Welche Pflichten gelten?

  • Transparenzhinweis, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren (Art. 50(1))
  • Kennzeichnung synthetischer Inhalte, sofern erzeugt (Art. 50(2))
  • KI-Kompetenz der mit dem System befassten Personen (Art. 4)

Praxis-Beispiele

Grenzfall

Realistischer KI-Avatar einer echten Person ohne Deepfake-Offenlegung → Art. 50(4).

Unkritisch

KI-Avatar-Erklärvideo mit sichtbarer und maschinenlesbarer KI-Kennzeichnung.

Pflicht-Trigger für diesen Fall

  • Wirkt direkt auf natürliche Personen
  • Nutzt General-Purpose AI (GPAI)
  • Generiert synthetische Inhalte

Was muss konkret geklärt werden?

Ob Dein konkreter Use-Case unter Begrenztes Risiko fällt, hängt von folgenden Detailfragen ab:

  • Synthetische Inhalte: Kennzeichnungspflicht Art. 50(2) (Omnibus-Frist 2. Dez 2026). Realistische Deepfakes von Personen: zusätzlich Art. 50(4).
  • Sieht der Endnutzer den KI-Output direkt?

Häufige Fragen

Ist „Synthetische Videos" ein Hochrisiko-KI-System nach dem EU AI Act?

Voraussichtlich nein. Die Anwendung ist als begrenztes Risiko einzustufen. Es können jedoch Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten gelten.

Synthetische Inhalte: Kennzeichnungspflicht Art. 50(2) (Omnibus-Frist 2. Dez 2026). Realistische Deepfakes von Personen: zusätzlich Art. 50(4).

Diese Abgrenzung entscheidet häufig über die Risikoklasse. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend; ein Assessment ordnet die Faktoren strukturiert ein.

Was sind die nächsten konkreten Schritte?

Transparenz- und KI-Kompetenz-Pflichten umsetzen und die Einstufung dokumentieren, damit sie bei Audits oder Änderungen belastbar ist.

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